Bußgeld, Geldauflagen und Zuweisungen

Auf dieser Seite möchten wir Sie darüber informieren, dass wir Malteser grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Geldauflagen und Bußgeldern erfüllen. Sollten Sie also Strafrichter, Staatsanwalt oder Strafverteidiger sein, freuen wir uns sehr, wenn Sie uns als Malteser Hilfsdienst im Bistum Speyer Geldauflagen und Bußgelder zuweisen. Wir sind eine katholische Hilfsorganisation und bundesweit vertreten. Im Bistum Speyer sind wir mit 14 Standorten im ganzen Diözesangebiet aktiv.

Wenn Sie sich entscheiden, uns eine Zuweisung zukommen zu lassen, können Sie sicher sein, dass diese vor Ort bei den Menschen ankommt und in unsere lokalen Dienste fließt. Zahlungen an das rechts genante Konto der zentralen Bußgeldverwaltung in Köln werden ohne Abzug an uns weitergeleitet und Sie können sich auf eine zuverlässige Zahlungsüberwachung sowie rechtzeitige Bestätigung für geleistete Bußgeldzahlungen durch unsere zentrale Bußgeldverwaltung verlassen.

Wenn Sie sich durch unsere Webseite klicken, sehen Sie mit welchen Diensten wir an unseren Standorten aktiv sind und wie wir unsere christlichen Dienst an unseren bedürftigen Mitmenschen leisten. Unsere Helferinnen und Helfer engagieren sich im Katastrophenschutz und Sanitätsdienst genauso wie in der Erste-Hilfe-Ausbildung oder in unseren ehrenamtlichen Sozialdiensten.

Der Malteser Hilfsdienst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Durch Geldauflagen kann der Malteser Hilfsdienst seine vielfältige Arbeit für Menschen nachhaltig sichern. 

Melden Sie sich gerne bei Fragen jederzeit bei uns!

Kontakt:

Christina Wilhelm & Jana Hepperle

Christina Wilhelm & Jana Hepperle
Diözesanreferat Pressearbeit & Fundraising
Tel. 06232- 6778-15
Nachricht senden

Geldauflagenkonto

Malteser Hilfsdienst e.V.                         Zentrale Bußgeldstelle                                   Kalker Hauptstraße 22-24                           51103 Köln 

Bank für Sozialwirtschaft Köln                 BIC: BFSWDE33XXX                                 IBAN:DE17 3702 0500 0001 0224 00

Voraussetzungen für Zuweisungen:

Wir Malteser erfüllen alle Voraussetzungen, die uns als Hilfsorganisationen berechtigen, Zuweisungen zu empfangen. Hier eine Kurzübersicht.

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit

Der Malteser Hilfsdienst verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Malteser Hilfsdienstes; es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Malteser Hilfsdienstes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Verwendung der Geldauflagen

Verwendung der Geldauflagen

Alle zugeflossenen Gelder dienen ausschließlich den gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken des Malteser Hilfsdienstes und kommen direkt Projekten in der Region zugute.

Rechenschaftsbericht

Rechenschaftsbericht

Der Malteser Hilfsdienst verpflichtet sich, über Höhe und Verwendung der zugeflossenen Gelder auf Anfrage Rechenschaft abzulegen. Der Malteser Hilfsdienst erklärt sich einverstanden, dass die Rechenschaftsberichte veröffentlicht werden können.

Verwaltung von Geldauflagen

Verwaltung von Geldauflagen

Für die Verwaltung der zugeflossen Gelder hat der Malteser Hilfsdienst ein separates Konto eingerichtet. So können wir unserer Rechenschaft nachkommen und ausstehende Zahlungen werden offenkundig. Außerdem wird so gewährleistet, dass die Zuweiser zeitnah über versäumte Zahlungen informiert werden können. Für Geldauflagen gibt es eigene Überweisungsträger  mit dem Eindruck für ein Aktenzeichen und dem Vermerk „Nicht von der Steuer absetzbar“.

Mitteilungspflicht

Mitteilungspflicht

Der Malteser Hilfsdienst verpflichtet sich, den Eingang der zugewiesenen Geldauflagen zu überwachen, die zuweisende Stelle von erfolgten Zahlungen zu unterrichten und ausstehende Zahlungen mitzuteilen.